OGH 5Ob81/74; 5Ob51/82; 5Ob2036/96i; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 6Ob150/13x; 5Ob7/24a (RS0012092)

OGH5Ob81/74; 5Ob51/82; 5Ob2036/96i; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 6Ob150/13x; 5Ob7/24a26.2.2024

Rechtssatz

Begehrt ein Miteigentümer einer Liegenschaft zugunsten dieser die Einverleibung einer Dienstbarkeit, so handelt er nicht in Wahrung des Gesamtrechtes, sondern versucht erst, dieses Recht für sich und seine Miteigentümer zu erwirken. Da jedoch niemandem ein Recht aufgedrängt werden kann, kann einer von mehreren Miteigentümern allein für das gemeinschaftliche Gut keine Grunddienstbarkeit erwerben.

Normen

ABGB §523 Ba
ABGB §833 BI

5 Ob 81/74OGH05.06.1974

Veröff: EvBl 1974/275 S 603 = MietSlg 26042

5 Ob 51/82OGH01.03.1983
5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T1) Veröff: SZ 69/110

7 Ob 81/99hOGH09.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T2)

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T3); Veröff: SZ 74/57

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T4); Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T5); Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T6)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T7); Veröff: SZ 2005/104

6 Ob 150/13xOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T8)

5 Ob 7/24aOGH26.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740605_OGH0002_0050OB00081_7400000_001

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