Rechtssatz
Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten.
Pistenhalter — Motorschlitten — Fahren auf Sicht — Pistensicherung — Skidoo
7 Ob 716/80 | OGH | 29.01.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Kollision mit Skikursgruppe. (T1) |
1 Ob 639/82 | OGH | 16.06.1982 |
Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,258 = ZVR 1983/9 S 15 |
1 Ob 715/86 | OGH | 04.03.1987 |
Veröff: EvBl 1987/159 S 588 = ZVR 1987/127 S 373 |
12 Os 122/90 | OGH | 10.01.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = ZVR 1991/123 S 309 (hiezu zustimmend Reindl) = JBl 1991,662 (hiezu Bertel) |
1 Ob 401/97w | OGH | 27.01.1998 |
nur: Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten. (T3) |
1 Ob 287/02s | OGH | 13.12.2002 |
Auch; Beisatz: Nach FIS-Regel Nr 2 hat jeder Schifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen. (T4) |
6 Ob 270/05g | OGH | 15.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T6) |
3 Ob 6/07i | OGH | 29.03.2007 |
Beisatz: Hier: Sturz durch Verkanten oder Verschneiden. (T7); Beisatz: Weder der Umstand, dass auch hoch konzentriert fahrenden professionellen Schifahrern Kanten-und Belastungsfehler unterlaufen, noch die Tatsache, dass bestimmte - schließlich vom Schifahrer frei wählbare - Schiformen bestimmte Fehler begünstigen oder weniger wahrscheinlich machen, geben Anlass, Kanten-und Belastungsfehler nicht mehr als typische Folgen relativ überhöhter Geschwindigkeit oder von Aufmerksamkeitsfehlern anzusehen. (T8) |
7 Ob 76/07p | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder. (T9) |
2 Ob 49/09h | OGH | 29.10.2009 |
Beisatz: Hier: Aufmerksamkeitsmangel des Schifahrers, der während seiner Doppelstockeinsätze den Kopf gesenkt hatte und offenbar deshalb ein entgegenkommendes Raupenquad zu spät sah. (T10) |
2 Ob 113/09w | OGH | 17.02.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Erfordernis des Fahrverhaltens besonders an unübersichtlichen Stellen auch an die - im vorliegenden Fall einzukalkulierende - Möglichkeit eines entgegenkommendes Schidoos anzupassen. (T11)<br/>Vgl Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/11 |
4 Ob 111/20g | OGH | 22.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zeitmessstrecke mit akustischer Startfreigabe. Kein Gebot zum Fahren auf Sicht. (T12) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung der vom Pistenhalter zu treffenden Sicherungsmaßnahmen auch die dem Pistenbenützer obliegende Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise zu berücksichtigen. (T13) |
2 Ob 231/23v | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Mitverschulden zu 50% eines Schifahrers, der mit 40 km/h talwärts fuhr und den Motorschlitten trotz Sichtbarkeit aus 43 m erst zu spät wahrnahm, um gefahrlos ausweichen zu können, gegenüber dem Lenker des Motorschlittens, der weder die Geschwindigkeit reduzierte noch anhielt, obwohl er den Schifahrer unmittelbar auf sich zufahren sah. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19711125_OGH0002_0010OB00308_7100000_004
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