OGH 4Ob24/71; 1Ob87/72; 1Ob152/72; 2Ob212/79; 2Ob571/80; 1Ob763/81; 7Ob586/82; 1Ob585/85; 8Ob509/88; 7Ob18/95; 1Ob2375/96p; 6Ob152/05d; 2Ob81/07m; 5Ob89/07k; 8Ob123/08h; 7Ob19/11m; 2Ob240/13b; 5Ob25/15k; 3Ob51/17x; 4Ob66/19p; 3Ob73/23s; 5Ob221/22v; 4Ob124/24z (RS0033612)

OGH4Ob24/71; 1Ob87/72; 1Ob152/72; 2Ob212/79; 2Ob571/80; 1Ob763/81; 7Ob586/82; 1Ob585/85; 8Ob509/88; 7Ob18/95; 1Ob2375/96p; 6Ob152/05d; 2Ob81/07m; 5Ob89/07k; 8Ob123/08h; 7Ob19/11m; 2Ob240/13b; 5Ob25/15k; 3Ob51/17x; 4Ob66/19p; 3Ob73/23s; 5Ob221/22v; 4Ob124/24z27.8.2024

Rechtssatz

Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (so schon EvBl 1961/248 ua).

Normen

ABGB §1431 A

4 Ob 24/71OGH18.05.1971

Veröff: SZ 44/75 = JBl 1972,51 = SozM IA/e,882 = IndS 1972 H5-6,848 = Arb 8871 = ZAS 1973,55 (zustimmend Raber)

1 Ob 87/72OGH24.05.1972
1 Ob 152/72OGH05.07.1972
2 Ob 212/79OGH22.01.1980

Veröff: VersR 1981,144

2 Ob 571/80OGH16.12.1980

Ähnlich

1 Ob 763/81OGH13.01.1982
7 Ob 586/82OGH29.04.1982
1 Ob 585/85OGH10.06.1985

Veröff: SZ 58/95

8 Ob 509/88OGH18.01.1990
7 Ob 18/95OGH12.07.1995

Beisatz: Die Rückforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T1)

1 Ob 2375/96pOGH24.06.1997

Auch; Beisatz: Die Rückforderung ist somit nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine zweifelhafte Forderung zur endgültigen Erledigung eines mit dem Gläubiger bestehenden Streits bezahlt und die Zahlung aus der Sicht des Empfängers unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB als zumindest schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T2)

6 Ob 152/05dOGH06.10.2005

Beis wie T1

2 Ob 81/07mOGH29.11.2007

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 89/07kOGH20.11.2007

Beis wie T1; Beisatz: Zweifel über den Bestand der Schuld oder über deren genauen Umfang. (T3)

8 Ob 123/08hOGH16.12.2008

Beisatz: Hier: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T4)

7 Ob 19/11mOGH09.03.2011

Auch

2 Ob 240/13bOGH22.01.2014

Vgl; Beisatz: Zweifel des Schuldners sind eine Voraussetzung für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses. (T5)

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/82

3 Ob 51/17xOGH29.03.2017
4 Ob 66/19pOGH28.05.2019

Auch

3 Ob 73/23sOGH19.07.2023

vgl; Beisatz: Ein Vorbehalt ist nur dann erforderlich, wenn der Gläubiger berechtigt unterstellen darf, der Schuldner habe begründete Zweifel an der Zahlungspflicht, und er nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers von einem Rückforderungsverzicht des Schuldners ausgehen darf. Anfang 2020 bestand über die rechtlichen Auswirkungen der pandemiebedingten behördlichen Maßnahmen auf Bestandverhältnisse noch völlige Unklarheit, weshalb die vorbehaltlos erfolgten Zahlungen der Beklagten für die Monate März bis Mai 2020 nicht als Verzicht auf deren Rückforderung gewertet werden können. (T6)

5 Ob 221/22vOGH10.08.2023

Beisatz wie T1

4 Ob 124/24zOGH27.08.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19710518_OGH0002_0040OB00024_7100000_001

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