OGH 12Os177/69; 12Os57/79; 11Os86/99; 14Os134/01; 13Os101/11v; 11Os118/12f; 15Os16/16s; 12Os119/20x (RS0098875)

OGH12Os177/69; 12Os57/79; 11Os86/99; 14Os134/01; 13Os101/11v; 11Os118/12f; 15Os16/16s; 12Os119/20x8.10.2024

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit darstellte, und nicht von der, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt ergab (Euler).

Normen

StPO §228
StPO §229
StPO §281 Abs1 Z3

12 Os 177/69OGH11.02.1970

Veröff: EvBl 1970/243 S 411 = SSt 41/7 = ZfRV 1970,207 (Anmerkung von Liebscher)

12 Os 57/79OGH28.05.1979

Beisatz: Ausschluss aus Gründen der Sittlichkeit. (T1)

11 Os 86/99OGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Auf Grund der Sensibilität des in der Hauptverhandlung von den zeugenschaftlich befragten in- und ausländischen verdeckten Ermittlern teils eingehend erläuterten Themas grenzüberschreitenden kriminaltaktischen Vorgehens bei Bekämpfung international organisierten illegalen Drogenhandels unter namentlicher Bezeichnung weiterer Kontaktpersonen lagen nicht nur Gründe der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss vor, sondern erforderten auch gravierende (gegenüber der Kontroll- und Präventivfunktion der öffentlichen Durchführung der Hauptverhandlung eindeutig vorrangige) schutzwürdige Interessen aller vernommenen Drogenfahnder - einschließlich jenes (anonym vernommenen) Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben konnten, - die in Rede stehende prozessuale Beschränkung. (T2)

14 Os 134/01OGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung einer auf § 228 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeit ist auf den Zeitpunkt der Ausschlussverfügung, nicht aber darauf abzustellen, ob sich die Erwartung des Gerichtes durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt hat. (T3)

13 Os 101/11vOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Ob die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrensschritte tatsächlich den von § 229 Abs 1 Z 2 StPO angesprochenen Inhalt hatten, ist unter dem Aspekt der Z 3 unbeachtlich. (T4)

11 Os 118/12fOGH13.11.2012

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

15 Os 16/16sOGH14.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 3 (§162) StPO. (T5)

12 Os 119/20xOGH21.01.2021

Vgl

14 Os 89/24fOGH08.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19700211_OGH0002_0120OS00177_6900000_003

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