Rechtssatz
Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist (stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten). Nur eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig (mit eingehender Stellungnahme zur bisherigen Literatur und Judikatur!).
2 Ob 192/76 | OGH | 30.09.1976 |
Beisatz: Hier: Jedoch Zession mit bedingter Rückzession. (T1) |
8 Ob 557/85 | OGH | 10.10.1985 |
Beisatz: Mit ausdrücklicher Ablehnung von Grillberger in ÖJZ 1978,141 ff und weiterer in der Literatur dagegen vorgebrachter Argumente. Gerade dann, wenn diese Vorgangsweise auf Grund besonderer materiellrechtlicher Vorschriften vereinbart wird (hier: § 13 AusfFV 1981), kann nicht die Rede davon sein, daß sie auf Grund allgemeiner dogmatischer Überlegungen nicht zulässig wäre. (T2) |
7 Ob 30/86 | OGH | 04.06.1987 |
nur: Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. (T3) Beisatz: Hier: Inkassozession (T4) Veröff: VersRdSch 1989,25 |
1 Ob 512/88 | OGH | 10.02.1988 |
Auch; nur: Eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig. (T5) |
8 Ob 590/89 | OGH | 15.06.1989 |
Beisatz: Jede echte Zession hat grundsätzlich zur Folge, daß der Zedent nicht mehr berechtigt ist, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen. Bei der "stillen" Abtretung ist der Zedent wie jeder sonstige indirekte Stellvertreter im eigenen Namen forderungslegitimiert, auch wenn dem anderen Teil bekannt ist, daß er für Rechnung eines anderen auftritt. (T6) |
7 Ob 539/89 | OGH | 06.07.1989 |
Vgl; Beisatz: Eine Verselbständigung der Bürgschaftsordnung ist in Ausnahmsfällen anzuerkennen zB wenn nach Auflösung der Treuhand der Treuhänder noch berechtigt bzw verpflichtet bleiben soll, die Kreditsaldoforderung im eigenen Namen geltend zu machen und die vom Schuldner allenfalls erhaltenen Leistungen dem Treugeber abzuliefern (abgeschwächte Abtretung). (T7) |
1 Ob 638/95 | OGH | 11.03.1996 |
Vgl; Beisatz: Auch bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen. (T8) Veröff: SZ 69/57 |
8 Ob 271/00m | OGH | 11.06.2001 |
nur T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 74/104 |
8 Ob 45/12v | OGH | 04.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Dingliche Rechte gehören nicht zu den in § 1393 ABGB genannten „veräußerlichen Rechten“. Tritt jedoch der Erbe einem Legatar nicht nur den Herausgabeanspruch, sondern alle Rechte an der vermachten Sache ab, so ist der Legatar zur unmittelbaren Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aktiv legitimiert. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0070OB00099_6900000_001
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