OGH 6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (RS0022059)

OGH6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/8227.6.2024

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.

Normen

ABGB §1170a

6 Ob 18/68OGH28.02.1968
8 Ob 178/68OGH25.06.1968

Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394

5 Ob 237/69OGH17.09.1969

Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)

5 Ob 195/75OGH04.11.1975

nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138

6 Ob 663/78OGH07.09.1978

Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)

5 Ob 582/79OGH16.10.1979

nur T3

7 Ob 796/79OGH20.12.1979

nur T3

7 Ob 742/81OGH04.03.1982

nur T3

3 Ob 612/82OGH12.01.1983

nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)

2 Ob 613/86OGH07.07.1987

nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653

2 Ob 54/99aOGH10.06.1999

Vgl auch; nur T3

4 Ob 150/02sOGH20.08.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6)

9 Ob 41/04aOGH17.11.2004

nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160

1 Ob 126/07xOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8)

9 Ob 98/09sOGH26.01.2010

nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9)

6 Ob 37/18mOGH24.05.2018

Vgl auch

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich. (T10)

5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0060OB00018_6800000_001

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