OGH 5Ob37/67; 8Ob92/74; 7Ob799/76; 3Ob578/78; 2Ob557/85; 3Ob615/89; 3Ob623/89; 5Ob68/92; 4Ob525/94; 1Ob549/95; 8Ob181/98w; 7Ob78/01y; 1Ob88/02a; 5Ob57/02x; 5Ob180/02k; 6Ob286/05k; 4Ob188/06k; 5Ob37/10t; 9Ob4/13y; 3Ob238/13s; 10Ob56/13b; 2Ob52/16k; 5Ob51/19i; 6Ob36/19s; 1Ob152/21s; 2Ob64/23k; 7Ob101/24i (RS0053275)

OGH5Ob37/67; 8Ob92/74; 7Ob799/76; 3Ob578/78; 2Ob557/85; 3Ob615/89; 3Ob623/89; 5Ob68/92; 4Ob525/94; 1Ob549/95; 8Ob181/98w; 7Ob78/01y; 1Ob88/02a; 5Ob57/02x; 5Ob180/02k; 6Ob286/05k; 4Ob188/06k; 5Ob37/10t; 9Ob4/13y; 3Ob238/13s; 10Ob56/13b; 2Ob52/16k; 5Ob51/19i; 6Ob36/19s; 1Ob152/21s; 2Ob64/23k; 7Ob101/24i28.8.2024

Rechtssatz

Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Mietvertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Bis dahin kann gegen einen Mieter, mit dem die Behauptung der Titellosigkeit gestützte Räumungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 A
ABGB §865

5 Ob 37/67OGH13.09.1967

Veröff: MietSlg 19007

8 Ob 92/74OGH14.05.1974
7 Ob 799/76OGH16.12.1976

Ähnlich

3 Ob 578/78OGH31.10.1978

Auch; Veröff: SZ 51/149

2 Ob 557/85OGH18.06.1985

Auch; Veröff: SZ 58/105

3 Ob 615/89OGH13.12.1989

nur: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Mietvertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. (T1)

3 Ob 623/89OGH28.02.1990

nur T1; Beisatz: Vor der Beendigung dieses Schwebezustandes sind weder der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages noch ein Bereicherungsanspruch fällig. (T2)

5 Ob 68/92OGH28.04.1992

Auch; Veröff: WBl 1993,181

4 Ob 525/94OGH10.05.1994

Auch; Veröff. SZ 67/86

1 Ob 549/95OGH02.04.1995

Auch; nur T1

8 Ob 181/98wOGH26.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingehen einer Wechselbürgschaft durch einen Minderjährigen (16 Jahre). (T3)

7 Ob 78/01yOGH27.04.2001

Vgl auch

1 Ob 88/02aOGH30.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe. (T4)<br/>Beisatz: Ist ein vom Betroffenen beziehungsweise dessen Sachwalter geschlossener Vertrag genehmigungsbedürftig, dann hat diese Genehmigung durch das Gericht schriftlich in Form eines Beschlusses zu erfolgen. (T5)

5 Ob 57/02xOGH14.05.2002

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mietrechtsabtretung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/64

5 Ob 180/02kOGH01.10.2002

Vgl auch; nur: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Vertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. (T7)<br/>Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T8)

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T9)

4 Ob 188/06kOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. (T10)<br/>Veröff: SZ 2006/171

5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. (T11)

9 Ob 4/13yOGH24.04.2013

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T11

3 Ob 238/13sOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T12)

10 Ob 56/13bOGH28.01.2014

Auch; Beis wie T12

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/52

5 Ob 51/19iOGH13.06.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 810 Abs 2 ABGB. (T14)

6 Ob 36/19sOGH29.08.2019

Beis wie T2; Beis wie T9

1 Ob 152/21sOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T8

2 Ob 64/23kOGH20.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T2: Schwebezustand eines Vertrags einer Privatstiftung bis zur Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T15)

7 Ob 101/24iOGH28.08.2024

Beisatz nur wie T11

Dokumentnummer

JJR_19670913_OGH0002_0050OB00037_6700000_003

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