10 Os 188/66 | OGH | 14.03.1967 |
Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664 |
9 Os 61/73 | OGH | 14.09.1973 |
nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131 |
3 Ob 548/91 | OGH | 10.07.1991 |
nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206 |
6 Ob 201/98x | OGH | 25.03.1999 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55 |
7 Ob 49/98a | OGH | 28.04.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3) |
6 Ob 118/04b | OGH | 27.05.2004 |
Auch |
7 Ob 22/24x | OGH | 06.03.2024 |
Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Art 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19670314_OGH0002_0100OS00188_6600000_001
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