OGH 7Ob356/65; 7Ob238/74; 7Ob30/76; 5Ob542/77; 4Ob513/84; 3Ob594/85; 4Ob513/84; 1Ob625/94; 2Ob52/99g; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 6Ob105/01m; 7Ob303/04s; 6Ob12/06t; 8Ob34/06t; 3Ob277/06s; 5Ob30/08k; 8Ob35/09v; 6Ob32/10i; 7Ob39/13f; 6Ob144/16v; 1Ob28/24k (RS0010823)

OGH7Ob356/65; 7Ob238/74; 7Ob30/76; 5Ob542/77; 4Ob513/84; 3Ob594/85; 4Ob513/84; 1Ob625/94; 2Ob52/99g; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 6Ob105/01m; 7Ob303/04s; 6Ob12/06t; 8Ob34/06t; 3Ob277/06s; 5Ob30/08k; 8Ob35/09v; 6Ob32/10i; 7Ob39/13f; 6Ob144/16v; 1Ob28/24k27.5.2024

Rechtssatz

Enteignungen ohne Entschädigungen zulässig und nicht verfassungswidrig.

Normen

ABGB §365 A
StGG Art5

7 Ob 356/65OGH21.12.1965

Veröff: EvBl 1967,49

7 Ob 238/74OGH05.12.1974

Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157

7 Ob 30/76OGH03.06.1976

Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Lehre. (T1) Veröff: JBl 1977,37

5 Ob 542/77OGH01.03.1977

Veröff: EvBl 1977/255 S 634 = MietSlg 29043

4 Ob 513/84OGH15.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Anrufung des VfGH. (T2)

3 Ob 594/85OGH05.03.1986

Auch; Beisatz: Wegen des allgemeinen Besten (öffentliches Interesse, öffentliches Wohl) (T3)

4 Ob 513/84OGH14.10.1986

Vgl auch; Veröff: SZ 59/167 = NZ 1987,342

1 Ob 625/94OGH29.08.1995

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch Eigentumsbeschränkungen (T4) Veröff: SZ 68/145

2 Ob 52/99gOGH11.03.1999

Beisatz: Gleichheitswidrige "Sonderopfer" sollen vermieden werden. (T5)

6 Ob 109/01zEGMR06.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Entschädigungslose Enteignungen werden nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zwar nicht nach Art 5 StGG als verfassungswidrig angesehen, unter Umständen aber wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Sachlich nicht gerechtfertigte Sonderopfer sind verfassungswidrig. (T6)

6 Ob 99/01dOGH05.07.2001

Vgl aber; Beis wie T6

6 Ob 105/01mOGH31.01.2002

Vgl aber; Beis wie T6

7 Ob 303/04sOGH12.01.2005

Auch; Beis wie T5

6 Ob 12/06tOGH09.03.2006

Beisatz: Ein Sonderopfer eines Grundeigentümers ist anzunehmen, wenn seine vermögensrechtliche Position auf Grund der Umwidmung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vorteilen und Nachteilen) erheblich ungünstiger ist als die anderer (vergleichbarer) Grundeigentümer. (T7); Beisatz: Hier: Verfügt ein Grundstück auf Grund objektiv gegebener Umstände nicht über eine Baulandeignung, stellt seine Rückwidmung in Grünland letztlich die (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dar. Ein Sonderopfer der Antragsteller ist daher nicht anzunehmen. (T8)

8 Ob 34/06tOGH11.05.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 24 Abs 1 nö ROG. (T9)

3 Ob 277/06sOGH29.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 48 bgld NaturschutzG LGBl 1991/27. (T10); Veröff: SZ 2007/51

5 Ob 30/08kOGH09.09.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Das hier anzuwendende Vlbg RaumplanungsG 1996 hält bei wörtlicher Interpretation für den konkret zu beurteilenden Fall in gleichheitswidriger Weise keinen Entschädigungstatbestand bereit. Dabei soll den Antragstellern zur Durchsetzung der aus dem „Bodenseeleitbild" resultierenden Widmungsänderungen ein besonders gravierendes Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt werden. Die unverhältnismäßige Belastung Einzelner zugunsten des öffentlichen Interesses ist aus Gleichheitsgründen nur bei Leistung einer Entschädigung vertretbar. Das führt bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des § 27 Vlbg RaumplanungsG 1996 zur Bejahung eines Entschädigungsanspruchs. (T11); Bem: Hier: Entschädigung nach § 27 Vlbg RaumplanungsG 1996 für eine Rückwidmung von Grundflächen. (T12); Bem: Mit einer Darstellung der Judikatur des VfGH des OGH zur „Sonderopfertheorie". (T13)

8 Ob 35/09vOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, können ohne weitere Einschränkungen und auch ohne Entschädigung vorgesehen werden, soweit die Eigentumsbeschränkungen verhältnismäßig und erforderlich sind. (T14); Beisatz: Hier: Zur Frage der Entschädigungspflicht nach § 25 stmk NaturschutzG. (T15)

6 Ob 32/10iOGH19.03.2010

Beis wie T4; Beisatz: Der Hinweis darauf, dass andere Landesgesetze in vergleichbaren Fällen eine Entschädigungspflicht vorsehen, geht im Hinblick darauf, dass die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aussagt und das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt, ins Leere. (T16); Bem: Hier: § 25 Stmk NSchG. (T17)

7 Ob 39/13fOGH04.09.2013

Auch; Auch Beis wie T6; Beisatz: Enteignung ist der gänzliche oder teilweise Entzug des Eigentums oder sonstiger subjektiver Privatrechte, wie Servituten, absolute Rechte, Urheberrechte oder Schuldforderungen im öffentlichen Interesse. (T18)

6 Ob 144/16vOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz wie T14 nur: Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, können ohne Entschädigung vorgesehen werden. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 38 Oö ROG 1994. (T20)<br/>

1 Ob 28/24kOGH27.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: Sonderopfer verneint. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19651221_OGH0002_0070OB00356_6500000_001

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