Rechtssatz
Wer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht zur Benützung der von ihm bewohnten Räume beweisen kann, muss der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Hauseigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen.
4 Ob 83/64 | OGH | 06.10.1964 |
Veröff: MietSlg 16008 |
1 Ob 262/67 | OGH | 21.12.1967 |
Beisatz: Wurde die Wohnung vom Beklagten nicht nur ohne Zustimmung des Klägers, sondern sogar gegen dessen erklärten Willen und damit eigenmächtig in Benützung genommen, dann kann sich der Beklagte angesichts des im § 1440 ABGB normierten Vorbehaltes nicht auf das - auch auf unbewegliche Sachen anwendbare (vgl JBl 1951,414) - Zurückbehaltungsrecht nach § 471 Abs 1 ABGB berufen. (T1) Veröff: MietSlg 19018 |
6 Ob 526/79 | OGH | 04.04.1979 |
Veröff: MietSlg 28039 |
3 Ob 672/80 | OGH | 22.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79 |
3 Ob 530/82 | OGH | 12.05.1982 |
Auch; Veröff: MietSlg 34045 |
1 Ob 684/88 | OGH | 09.11.1988 |
Auch; Beisatz: Unklarheiten gehen zu Lasten des Benützers. (T2); Veröff: SZ 61/236 |
7 Ob 37/08d | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T4) |
1 Ob 132/08f | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Diese Behauptungslast und Beweislast des gebrauchenden Nichteigentümers wird idR nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass der Eigentümer von sich aus vorbringt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe (oder bereits beendet worden sei), das der Beklagten die Benützung der Wohnung ohne (weiteres) Entgelt erlaubt. (T5) |
4 Ob 180/15x | OGH | 15.12.2015 |
Auch; Beisatz: Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. (T6) |
6 Ob 1/24a | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz: hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0040OB00083_6400000_001
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