Normen
7 Os 127/61 | OGH | 13.06.1961 |
Veröff: EvBl 1961/422 S 526 = SSt XXXII/55 = RZ 1961,136 |
9 Os 75/74 | OGH | 18.12.1974 |
Veröff: EvBl 1975/181 S 357 |
12 Os 75/78 | OGH | 22.05.1978 |
15 Os 56/96 | OGH | 30.05.1996 |
12 Os 130/99 | OGH | 16.12.1999 |
nur: Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. (T1) |
14 Os 84/08x | OGH | 08.07.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. (T2); Beisatz: Da das Verfahren nach Wiederaufnahme - außer im Falle eines Freispruchs nach § 360 StPO - in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es eines neuerlichen förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die bloß mündliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Strafantrag in der Hauptverhandlung reicht nicht aus. (T3) |
15 Os 147/09w | OGH | 11.11.2009 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
15 Os 47/12v | OGH | 25.04.2012 |
Beis wie T3; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 Abs 2 StPO). Sie verhindert auch eine gezielte Vorbereitung des als Angeklagten behandelten Beschuldigten auf die Hauptverhandlung sowie die Effektuierung des der Wahrung seiner Interessen dienenden Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. (T4) |
14 Os 124/23a | OGH | 27.02.2024 |
vgl; Beisatz: Die Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens wegen von einer Wiederaufnahme (§ 358 StPO) umfasster Taten ohne neuerliche Einbringung einer Anklage verletzt § 4 Abs 2 StPO. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19610613_OGH0002_0070OS00127_6100000_001
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