OGH 7Os127/61; 9Os75/74; 12Os75/78; 15Os56/96 (RS0101069)

OGH7Os127/61; 9Os75/74; 12Os75/78; 15Os56/9627.2.2024

Rechtssatz

Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich die Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Anklageschrift bezieht.

Normen

StPO §359

7 Os 127/61OGH13.06.1961

Veröff: EvBl 1961/422 S 526 = SSt XXXII/55 = RZ 1961,136

9 Os 75/74OGH18.12.1974

Veröff: EvBl 1975/181 S 357

12 Os 75/78OGH22.05.1978
15 Os 56/96OGH30.05.1996
12 Os 130/99OGH16.12.1999

nur: Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. (T1)

14 Os 84/08xOGH08.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. (T2); Beisatz: Da das Verfahren nach Wiederaufnahme - außer im Falle eines Freispruchs nach § 360 StPO - in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es eines neuerlichen förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die bloß mündliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Strafantrag in der Hauptverhandlung reicht nicht aus. (T3)

15 Os 147/09wOGH11.11.2009

Beis wie T2; Beis wie T3

15 Os 47/12vOGH25.04.2012

Beis wie T3; Beisatz: Die Anordnung und Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 Abs 2 StPO). Sie verhindert auch eine gezielte Vorbereitung des als Angeklagten behandelten Beschuldigten auf die Hauptverhandlung sowie die Effektuierung des der Wahrung seiner Interessen dienenden Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. (T4)

14 Os 124/23aOGH27.02.2024

vgl; Beisatz: Die Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens wegen von einer Wiederaufnahme (§ 358 StPO) umfasster Taten ohne neuerliche Einbringung einer Anklage verletzt § 4 Abs 2 StPO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19610613_OGH0002_0070OS00127_6100000_001

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