OGH 7Ob581/57; 8Ob81/69; 1Ob62/73; 3Ob584/76; 7Ob601/79; 1Ob635/81; 5Ob2320/96d; 6Ob296/99v; 3Ob243/13a; 4Ob143/23t (RS0011499)

OGH7Ob581/57; 8Ob81/69; 1Ob62/73; 3Ob584/76; 7Ob601/79; 1Ob635/81; 5Ob2320/96d; 6Ob296/99v; 3Ob243/13a; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechtes anzuführen.

Normen

ABGB §471 5
HGB §369

7 Ob 581/57OGH08.01.1958

SZ 31/6

8 Ob 81/69OGH03.06.1969

nur: Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. (T1) = SZ 42/85

1 Ob 62/73OGH04.04.1973
3 Ob 584/76OGH29.06.1976

nur T1; Beisatz: Behauptung von Gegenforderungen reicht nicht aus. (T2)

7 Ob 601/79OGH03.05.1979

nur T1; Beisatz: Die Einrede muß jedoch nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt vielmehr, daß sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, daß er zur Herausgabe der Sache gegen Ersatz seiner Aufwendungen bereit ist. (T3)

1 Ob 635/81OGH15.07.1981

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 2320/96dOGH24.09.1996

Vgl auch

6 Ob 296/99vOGH15.12.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist. (T4)

3 Ob 243/13aOGH19.03.2014
4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19580108_OGH0002_0070OB00581_5700000_001