OGH 1Ob114/55; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s; 6Ob163/23y (RS0025771)

OGH1Ob114/55; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s; 6Ob163/23y21.2.2024

Rechtssatz

Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1168

1 Ob 114/55OGH26.10.1955
3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T1)

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T2)

7 Ob 43/14wOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T3)<br/>

8 Ob 131/17yOGH26.01.2018

Beis wie T3

6 Ob 55/23sOGH25.09.2023

vgl

6 Ob 163/23yOGH21.02.2024

Beisatz: Dass die Streitteile eine Kündigungsmöglichkeit vereinbarten, spricht daher nicht gegen die Qualifikation als Werkvertrag, sondern ist als Abweichung von § 1168 ABGB zu verstehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0010OB00114_5500000_001