Rechtssatz
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.
2 Ob 44/61 | OGH | 10.02.1961 |
Veröff: HS 649/12 |
6 Ob 151/72 | OGH | 14.09.1972 |
Veröff: HS 8341 |
7 Ob 627/77 | OGH | 03.11.1977 |
Beisatz: Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T1) Veröff: MietSlg 29113 |
6 Ob 678/79 | OGH | 21.11.1979 |
Vgl auch |
1 Ob 615/80 | OGH | 12.11.1980 |
Auch |
7 Ob 741/80 | OGH | 11.12.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Stillschweigende Vereinbarung des Neubeginns einer Gewährleistungsfrist. (T2) |
7 Ob 741/81 | OGH | 14.01.1982 |
Auch; Beisatz: Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten. (T3) |
7 Ob 596/82 | OGH | 24.06.1982 |
Beisatz: Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der sich aus den §§ 922 ff ABGB ergebende Anspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. (T4) Veröff: HS 12980 |
1 Ob 823/82 | OGH | 12.01.1983 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 520/83 | OGH | 14.09.1983 |
Auch |
4 Ob 561/82 | OGH | 18.10.1983 |
Beisatz: Hier: Verbesserungsversuch (T5) |
8 Ob 519/85 | OGH | 10.10.1985 |
Beis wie T3; Beisatz: Oder, nachdem klargestellt ist, daß eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt. (T6) Veröff: JBl 1986,107 |
6 Ob 126/01z | OGH | 14.03.2002 |
Auch; Beisatz: Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zum Beispiel in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück. Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei. (T7) |
10 Ob 105/05x | OGH | 13.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Wird nach der ursprünglichen Lieferung ein Mangel verbessert, tritt die Rechtslage in das Stadium vor der Ablieferung zurück. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Verbesserung zu einem neuen Mangel führt. (T8); Beisatz: Hat eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen, trifft den Käufer erneut eine Rügeobliegenheit hinsichtlich der nach Verbesserung noch immer vorhandenen oder neu aufgetretenen Mängel. (T9) |
4 Ob 21/21y | OGH | 23.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Die Anerkennung des Mangels durch den Gewährleistungsschuldner, was vor allem durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch geschieht, unterbricht die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit der Vollendung der Verbesserung bzw mit dem erfolglosen Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt. (T10) |
8 Ob 40/23z | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
5 Ob 118/23y | OGH | 16.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung der Rechtswirkungen des Software-Updates ("Thermofenster") im "Diesel-Abgasskandal" (T11) |
5 Ob 184/23d | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
10 Ob 54/23y | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist iZm dem "Diesel-Abgasskandal" (T12) |
1 Ob 33/24w | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Gewährleistungsfrist. Erstmalige Beurteilung von "Verbesserungsversuchen" als Anerkenntnis und Verzicht durch das Berufungsgericht als überraschende Rechtsansicht. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0010OB00621_5500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)