OGH 1Ob621/55; 1Ob25/58; 2Ob44/61; 1Ob67/69; 6Ob151/72 (RS0018921)

OGH1Ob621/55; 1Ob25/58; 2Ob44/61; 1Ob67/69; 6Ob151/7227.5.2024

Rechtssatz

Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.

Normen

ABGB §933 II
ABGB §1167

1 Ob 621/55OGH19.10.1955

Veröff: EvBl 1956/21 S 46 = SZ 28/226 = HS 1839

1 Ob 25/58OGH15.01.1958
2 Ob 44/61OGH10.02.1961

Veröff: HS 649/12

1 Ob 67/69OGH10.04.1969
6 Ob 151/72OGH14.09.1972

Veröff: HS 8341

3 Ob 92/76OGH11.08.1976
7 Ob 627/77OGH03.11.1977

Beisatz: Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T1) Veröff: MietSlg 29113

6 Ob 678/79OGH21.11.1979

Vgl auch

1 Ob 615/80OGH12.11.1980

Auch

7 Ob 741/80OGH11.12.1980

Vgl auch; Beisatz: Stillschweigende Vereinbarung des Neubeginns einer Gewährleistungsfrist. (T2)

7 Ob 741/81OGH14.01.1982

Auch; Beisatz: Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten. (T3)

3 Ob 504/82OGH14.04.1982
7 Ob 596/82OGH24.06.1982

Beisatz: Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der sich aus den §§ 922 ff ABGB ergebende Anspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. (T4) Veröff: HS 12980

1 Ob 823/82OGH12.01.1983

Auch; Beis wie T1

3 Ob 520/83OGH14.09.1983

Auch

4 Ob 561/82OGH18.10.1983

Beisatz: Hier: Verbesserungsversuch (T5)

8 Ob 519/85OGH10.10.1985

Beis wie T3; Beisatz: Oder, nachdem klargestellt ist, daß eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt. (T6) Veröff: JBl 1986,107

7 Ob 727/87OGH21.12.1987
6 Ob 126/01zOGH14.03.2002

Auch; Beisatz: Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zum Beispiel in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück. Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei. (T7)

10 Ob 105/05xOGH13.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Wird nach der ursprünglichen Lieferung ein Mangel verbessert, tritt die Rechtslage in das Stadium vor der Ablieferung zurück. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Verbesserung zu einem neuen Mangel führt. (T8); Beisatz: Hat eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen, trifft den Käufer erneut eine Rügeobliegenheit hinsichtlich der nach Verbesserung noch immer vorhandenen oder neu aufgetretenen Mängel. (T9)

5 Ob 126/12hOGH24.01.2013

Auch; Vgl Beis wie T7

4 Ob 123/15iOGH22.09.2015

Beis wie T4

8 Ob 124/16tOGH28.03.2017
4 Ob 21/21yOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Die Anerkennung des Mangels durch den Gewährleistungsschuldner, was vor allem durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch geschieht, unterbricht die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit der Vollendung der Verbesserung bzw mit dem erfolglosen Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt. (T10)

3 Ob 139/23xOGH06.09.2023

vgl; Beisatz wie T10

8 Ob 40/23zOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

5 Ob 118/23yOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung der Rechtswirkungen des Software-Updates ("Thermofenster") im "Diesel-Abgasskandal" (T11)

5 Ob 184/23dOGH19.12.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

10 Ob 54/23yOGH12.03.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist iZm dem "Diesel-Abgasskandal" (T12)

1 Ob 33/24wOGH27.05.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Gewährleistungsfrist. Erstmalige Beurteilung von "Verbesserungsversuchen" als Anerkenntnis und Verzicht durch das Berufungsgericht als überraschende Rechtsansicht. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T14)

4 Ob 181/23fOGH19.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0010OB00621_5500000_001

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