Rechtssatz
Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden, auch wenn die Verletzung über die Hälfte sich nur auf eine Vertragsklausel bezieht, die erst nach Ablauf von drei Jahren geltend gemacht worden ist.
6 Ob 674/84 | OGH | 27.02.1986 |
nur: Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden. (T1) |
7 Ob 27/00x | OGH | 15.09.2000 |
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter in die Vertragsstellung eintritt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19500215_OGH0002_0010OB00013_5000000_001
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