OGH 3Ob853/37; 7Ob300/65; 2Ob198/66; 2Ob157/68; 8Ob272/68; 8Ob20/71; 2Ob106/72 (RS0040935)

OGH3Ob853/37; 7Ob300/65; 2Ob198/66; 2Ob157/68; 8Ob272/68; 8Ob20/71; 2Ob106/725.3.2024

Rechtssatz

Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.

Normen

ZPO §393 Abs1

3 Ob 853/37OGH10.12.1937

Veröff: SZ 19/331

7 Ob 300/65OGH06.10.1965
2 Ob 198/66OGH07.07.1966
2 Ob 157/68OGH14.06.1968

Veröff: ZVR 1969/157 S 134

8 Ob 272/68OGH12.11.1968

Beisatz: Hinsichtlich jeden Teiles des Klagebegehrens. (T1)<br/>Veröff: SZ 41/148

8 Ob 20/71OGH31.03.1971

Beis wie T1

2 Ob 106/72OGH06.10.1972
2 Ob 72/72OGH28.12.1972
2 Ob 28/73OGH15.03.1973

Beisatz: Es muss feststehen, dass die Gegenforderung die Klagsforderung der Höhe nach nicht erreicht. (T2)

2 Ob 35/73OGH12.04.1973

Beis wie T2

2 Ob 71/73OGH17.05.1973

Beis wie T2

2 Ob 137/73OGH11.10.1973
2 Ob 143/74OGH09.05.1974

Beis wie T2

2 Ob 221/75OGH13.11.1975
8 Ob 109/76OGH30.06.1976

Beis wie T2

8 Ob 83/82OGH16.09.1982

Beis wie T2; Beisatz: Steht dies nicht fest, können die (Teilurteile) Zwischenurteile der Vorinstanzen nur aufgehoben werden, die Fällung eines Teil - Zwischenurteiles durch den OGH ist diesfalls nicht möglich. (T3)

14 Ob 108/86OGH15.07.1986

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es reicht aber nicht aus, dass der Klagsbetrag im ganzen die eingewendete Gegenforderung übersteigt (so aber anscheinend Fasching III 592 und Lehrbuch Rz 1430). (T4)

2 Ob 598/86OGH24.02.1987
1 Ob 42/86OGH27.04.1987
4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

Vgl aber; Beisatz: Seit der Neufassung des § 393 Abs 1 letzter Satz ZPO durch die WGN 1989 - wonach ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht - kommt zwar ein solches Urteil auch dann in Frage, wenn noch strittig ist, ob der Schaden durch Teilzahlung oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden ist oder getilgt werden kann; weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein. (T5) <br/>Veröff: SZ 69/78

2 Ob 2356/96aOGH31.10.1996

Auch

6 Ob 236/00zOGH16.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Ein Zwischenurteil kann auch dann erlassen werden, wenn der Anspruch möglicherweise bereits durch eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung getilgt worden ist. (T6)

5 Ob 242/02bOGH28.01.2003

Auch; nur: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen erledigt sind. (T7)

6 Ob 54/04sOGH27.05.2004

Vgl

1 Ob 270/04vOGH24.05.2005

Auch

7 Ob 176/06tOGH29.11.2006

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6

8 Ob 70/08iOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Fehlen von Feststellungen zum Grund der Ansprüche (vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden; Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang; Mitverschulden; behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung). (T8)

6 Ob 215/08yOGH09.02.2009

Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Beklagte das Klagebegehren hinsichtlich bestimmter Beträge nicht substantiiert bestritten hat. Stand aber nach Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers der Grund des Anspruchs und aufgrund der angeführten Feststellung insoweit auch dessen Höhe fest, so war das Fällen eines Zwischen- und Teilurteils zulässig, waren doch insoweit alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle dem Grund des Anspruchs entgegenstehenden Einwendungen erledigt. (T9)

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. (T10)

2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

Vgl aber; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen. (T11)

7 Ob 171/11iOGH21.12.2011

Auch

2 Ob 17/12gOGH07.08.2012

Vgl aber; nur T7; Beisatz: Über die Gegenforderung der Beklagten ist im fortgesetzten Verfahren abzusprechen. (T12)

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014

Auch

7 Ob 153/14xOGH10.12.2014

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12

7 Ob 165/16iOGH25.01.2017

Auch

4 Ob 123/17tOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T8

7 Ob 207/17tOGH24.01.2018

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/102

2 Ob 237/18vOGH29.04.2019

Vgl aber; Beis wie T11; Veröff: SZ 2019/36

2 Ob 6/20aOGH30.01.2020

Beisatz: Hier: Absonderungsrecht. (T13)

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T14)

1 Ob 188/23pOGH05.03.2024

Beisatz: Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. (T15)<br/>Beisatz: Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs. Auch dieser Einwand kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. (T16)<br/>Anm: So bereits 10 Ob 110/05g; vgl auch RS0040736.

Dokumentnummer

JJR_19371210_OGH0002_0030OB00853_3700000_001