Rechtssatz
Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.
3 Ob 853/37 | OGH | 10.12.1937 |
Veröff: SZ 19/331 |
2 Ob 157/68 | OGH | 14.06.1968 |
Veröff: ZVR 1969/157 S 134 |
8 Ob 272/68 | OGH | 12.11.1968 |
Beisatz: Hinsichtlich jeden Teiles des Klagebegehrens. (T1)<br/>Veröff: SZ 41/148 |
8 Ob 20/71 | OGH | 31.03.1971 |
Beis wie T1 |
2 Ob 28/73 | OGH | 15.03.1973 |
Beisatz: Es muss feststehen, dass die Gegenforderung die Klagsforderung der Höhe nach nicht erreicht. (T2) |
2 Ob 35/73 | OGH | 12.04.1973 |
Beis wie T2 |
2 Ob 71/73 | OGH | 17.05.1973 |
Beis wie T2 |
2 Ob 143/74 | OGH | 09.05.1974 |
Beis wie T2 |
8 Ob 109/76 | OGH | 30.06.1976 |
Beis wie T2 |
8 Ob 83/82 | OGH | 16.09.1982 |
Beis wie T2; Beisatz: Steht dies nicht fest, können die (Teilurteile) Zwischenurteile der Vorinstanzen nur aufgehoben werden, die Fällung eines Teil - Zwischenurteiles durch den OGH ist diesfalls nicht möglich. (T3) |
14 Ob 108/86 | OGH | 15.07.1986 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es reicht aber nicht aus, dass der Klagsbetrag im ganzen die eingewendete Gegenforderung übersteigt (so aber anscheinend Fasching III 592 und Lehrbuch Rz 1430). (T4) |
4 Ob 2017/96p | OGH | 26.03.1996 |
Vgl aber; Beisatz: Seit der Neufassung des § 393 Abs 1 letzter Satz ZPO durch die WGN 1989 - wonach ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht - kommt zwar ein solches Urteil auch dann in Frage, wenn noch strittig ist, ob der Schaden durch Teilzahlung oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden ist oder getilgt werden kann; weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein. (T5) <br/>Veröff: SZ 69/78 |
6 Ob 236/00z | OGH | 16.05.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Ein Zwischenurteil kann auch dann erlassen werden, wenn der Anspruch möglicherweise bereits durch eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung getilgt worden ist. (T6) |
5 Ob 242/02b | OGH | 28.01.2003 |
Auch; nur: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen erledigt sind. (T7) |
8 Ob 70/08i | OGH | 05.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehlen von Feststellungen zum Grund der Ansprüche (vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden; Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang; Mitverschulden; behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung). (T8) |
6 Ob 215/08y | OGH | 09.02.2009 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Beklagte das Klagebegehren hinsichtlich bestimmter Beträge nicht substantiiert bestritten hat. Stand aber nach Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers der Grund des Anspruchs und aufgrund der angeführten Feststellung insoweit auch dessen Höhe fest, so war das Fällen eines Zwischen- und Teilurteils zulässig, waren doch insoweit alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle dem Grund des Anspruchs entgegenstehenden Einwendungen erledigt. (T9) |
5 Ob 212/10b | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. (T10) |
2 Ob 112/10z | OGH | 22.06.2011 |
Vgl aber; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen. (T11) |
2 Ob 17/12g | OGH | 07.08.2012 |
Vgl aber; nur T7; Beisatz: Über die Gegenforderung der Beklagten ist im fortgesetzten Verfahren abzusprechen. (T12) |
7 Ob 153/14x | OGH | 10.12.2014 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12 |
2 Ob 209/17z | OGH | 29.11.2018 |
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/102 |
2 Ob 237/18v | OGH | 29.04.2019 |
Vgl aber; Beis wie T11; Veröff: SZ 2019/36 |
2 Ob 6/20a | OGH | 30.01.2020 |
Beisatz: Hier: Absonderungsrecht. (T13) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T14) |
1 Ob 188/23p | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. (T15)<br/>Beisatz: Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs. Auch dieser Einwand kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. (T16)<br/>Anm: So bereits 10 Ob 110/05g; vgl auch RS0040736. |
Dokumentnummer
JJR_19371210_OGH0002_0030OB00853_3700000_001
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