OGH 2Ob1258/32; 1Ob148/67; 6Ob54/70; 5Ob132/70; 1Ob190/70; 6Ob239/72; 6Ob241/73; 7Ob103/75; 6Ob704/80; 6Ob697/82; 3Ob588/83; 2Ob587/83; 7Ob715/83; 5Ob501/85; 8Ob677/87; 7Ob654/89; 8Ob610/90 (RS0020979)

OGH2Ob1258/32; 1Ob148/67; 6Ob54/70; 5Ob132/70; 1Ob190/70; 6Ob239/72; 6Ob241/73; 7Ob103/75; 6Ob704/80; 6Ob697/82; 3Ob588/83; 2Ob587/83; 7Ob715/83; 5Ob501/85; 8Ob677/87; 7Ob654/89; 8Ob610/9017.4.2024

Rechtssatz

Der Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter in dem Gebrauch des Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde.

Normen

ABGB §1096 A1

2 Ob 1258/32OGH17.01.1933

Veröff: SZ 15/101

1 Ob 148/67OGH12.10.1967

Veröff: MietSlg 19113 = EFSlg 8379

6 Ob 54/70OGH20.05.1970

Beisatz: Der Mieter kann vom Vermieter die Kündigung eines sich unleidlich verhaltenden anderen Mieters mittels Klage begehren. (T1) Veröff: JBl 1970,523 = EvBl 1971/5 S 17 = MietSlg 22122 = MietSlg 22322/19

5 Ob 132/70OGH10.06.1970

Beisatz: Einmalige Einwirkung ohne Wiederholungsgefahr genügt nicht. (T2) Veröff: MietSlg 22124

1 Ob 190/70OGH03.09.1970

Veröff: MietSlg 22123

6 Ob 239/72OGH23.11.1972

Beisatz: Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. Pflicht zur Aufkündigung nur, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich das einzige geeignete Mittel zur Abhilfe darstellt (hier: Tanzschulbetrieb). (T3) Veröff: MietSlg 24136

6 Ob 241/73OGH20.12.1973

Beis wie T3 nur: Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. (T4) Veröff: MietSlg 25117

7 Ob 103/75OGH05.06.1975
6 Ob 704/80OGH05.11.1980
6 Ob 697/82OGH01.09.1982

Beis wie T3

3 Ob 588/83OGH29.06.1983

nur T4; Beisatz: Der Mieter muß ein alternatives Begehren stellen, das entweder auf eine bestimmt zu bezeichnende Leistung oder auf eine andere gleich wirksame nach Wahl des Vermieters zu richten ist. Es handelt sich dabei um ein echtes Alternativbegehren. (T5)

2 Ob 587/83OGH08.05.1984

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Opernsängerin (T6)

7 Ob 715/83OGH12.07.1984

Auch; Beis wie T1

5 Ob 501/85OGH09.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Verpflichtung zur Ergreifung des Rekurses gemäß §§ 15 ff LiegTeilG. (T7)

8 Ob 677/87OGH11.02.1988

Auch; Beis wie T4

7 Ob 654/89OGH14.12.1989

Vgl; Beis wie T3; Verstärkter Senat; Veröff: MietSlg XLI/40 = EvBl 1990/73 S 337 = ImmZ 1990,88 = SZ 62/204

8 Ob 610/90OGH13.12.1990

Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220

3 Ob 2413/96sOGH18.12.1996

Beis wie T3

8 Ob 227/97hOGH18.05.1998

Auch; Beisatz: Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen, sondern muß auf Aufforderung des Bestandnehmers Ersatz- und Ausgleichsansprüche erheben. (T8); Beisatz: Hier: Enteignung des Vermieters durch U-Bahnbau. (T9)

7 Ob 374/98wOGH01.09.1999

Auch

6 Ob 293/00gOGH14.12.2000

Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen. (T10); Beisatz: Der Vermieter hat den Mieter insbesondere auch gegen Störungshandlungen von Mitmietern zu schützen. (T11); Beisatz: Der Schutzanspruch besteht nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mietobjekts. (T12); Beisatz: Es ist Sache des Vermieters, einen noch unbekannten Störer zu identifizieren, weil die Ausforschung der erste Schritt ist, um Störungen - mit welchen Mitteln immer - zu unterbinden. Wie der Vermieter die Ausforschung vornimmt, fällt genauso in seine Sphäre, wie seine grundsätzliche Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes sicherzustellen. Die Erhaltungspflicht des Vermieters bedeutet keine Erfolgshaftung für Delikte Dritter. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit der Abhilfemaßnahmen. (T13); Beisatz: Die grundsätzlich zu bejahende Schutzpflicht des Vermieters setzt voraus, dass ein Eingriff in das Bestandrecht des Mieters droht. Der Mieter hat die Beeinträchtigung seines Bestandrechtes zu beweisen. Aus einem schon erfolgten Eingriff in das Mietrecht kann auf künftige Beeinträchtigungen geschlossen werden. (T14)

1 Ob 89/02yOGH11.06.2002

Beis wie T10; Beisatz: Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint. (T15)

1 Ob 113/02bOGH14.10.2002

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T16); Veröff: SZ 2002/132

1 Ob 306/02kOGH24.02.2003

Bs wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden). (T17); Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T18); Veröff: SZ 2003/18

10 Ob 38/03sOGH16.12.2003

Beis wie T4; Beis wie T11

4 Ob 53/08kOGH20.05.2008

Beis wie T4; Beis wie T11

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen, der sein Objekt an den Störer vermietet hat. (T19)

9 Ob 53/16hOGH20.04.2017

Auch; Beisatz: Die Wahl der Abhilfemittel muss dabei aber grundsätzlich dem Bestandgeber überlassen bleiben. (T20)

7 Ob 56/17mOGH26.04.2017

Beis wie T15

7 Ob 42/24pOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Kein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wenn der Mieter die Wohnung nur deshalb nicht benützt, weil mangels versperrbarem Haustor hausfremde Personen sich häufig im Haus/Stiegenhaus aufhalten, Alkohol konsumieren, der Mieter sich nicht mehr sicher fühlt und der Vermieter keine Abhilfe schafft. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19330117_OGH0002_0020OB01258_3200000_001

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