OGH 2Ob227/19z; 2Ob211/20y; 2Ob60/22w; 2Ob167/21d; 2Ob83/22b; 2Ob244/22d; 2Ob81/23k (RS0133354)

OGH2Ob227/19z; 2Ob211/20y; 2Ob60/22w; 2Ob167/21d; 2Ob83/22b; 2Ob244/22d; 2Ob81/23k27.6.2023

Rechtssatz

Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind.

Auskunftsanspruch; Schenkungen; Hinzurechnung; Behauptungspflicht; Beweispflicht

 

Normen

ABGB §786

2 Ob 227/19zOGH27.11.2020

Veröff: SZ 2020/113

2 Ob 211/20yOGH28.01.2021

Beisatz: Hier: Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. (T1)

2 Ob 60/22wOGH26.04.2022

Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB beschränkt sich gegenüber einem bloßen Geschenknehmer auf die diesem selbst gemachten Zuwendungen. (T2)

2 Ob 167/21dOGH26.04.2022

Beisatz: Hier: Kein Vorbringen zu pflichtteilsrelevanten Zuwendungen. (T3)

2 Ob 83/22bOGH27.06.2022
2 Ob 244/22dOGH21.02.2023

Vgl

2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20201127_OGH0002_0020OB00227_19Z0000_001

Stichworte