OGH 8Ob152/17m (RS0132056)

OGH8Ob152/17m31.1.2023

Rechtssatz

Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.

Kindeswohlgefährdung

 

Normen

ABGB §179
ABGB §180 Abs3

8 Ob 152/17mOGH26.01.2018
6 Ob 8/19yOGH25.04.2019

Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge; Doppelresidenzmodell; geplante Übersiedelung der Mutter nach Deutschland - keine vorsorgliche Änderung der hauptsächlichen Betreuung der Kinder. (T1)

1 Ob 138/20fOGH23.09.2020

Vgl

3 Ob 13/21iOGH24.03.2021

Beisatz: Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T3)

5 Ob 3/23mOGH31.01.2023

Beisatz: Hier: Die Verschlechterung bzw den Wegfall der Kommunikationsbasis zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der unverändert oder sogar verstärkt zutage getretenen mangelnden Bindungstoleranz des Vaters und deren Auswirkungen auf beide Töchter als maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu werten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. (T4)

4 Ob 175/22xOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Abweisung des Antrags auf (neuerlichen) Wechsel der Obsorge auf einen anderen Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Minderjährigen befinden sich seit fünf Jahren im Sprengel des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_0080OB00152_17M0000_003

Stichworte