European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00013.21I.0324.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die minderjährigen Zwillinge entstammen der Lebensgemeinschaft ihrer Eltern, die im Herbst 2018 beendet wurde. Im Februar 2019 vereinbarten die Eltern, die Obsorge gemeinsam auszuüben, wobei der hauptsächliche Betreuungsort bei der Mutter festgelegt wurde. In der Folge vereinbarten sie weiters, dass der Vater die Kinder an mindestens drei Tagen pro Woche mit Übernachtung zu sich nimmt. Beide Vereinbarungen wurden vom Erstgericht pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
[2] Die Vorinstanzen wiesen den im Juli 2019 gestellten Antrag des Vaters, das „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ hinsichtlich der Kinder auf ihn zu übertragen, dh die hauptsächliche Betreuung der Minderjährigen in seinem Haushalt festzulegen, damit er nach Ende der Karenz der Mutter ab Ende September 2020 selbst in Karenz gehen und Kinderbetreuungsgeld (sowie als Voraussetzung dafür auch die Familienbeihilfe) beziehen könne, ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[4] Es trifft zu, dass bei getrennt lebenden Eltern der Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 2 Abs 8 KBGG voraussetzt, dass der antragstellende (obsorgeberechtigte) Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Kind auch selbst Familienbeihilfe bezieht (vgl 10 ObS 16/20f). Ist die Obsorge bereits – gerichtlich oder (wie hier) aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern – festgelegt, setzt eine Änderung der bestehenden Regelung allerdings eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse voraus, die derart gewichtig ist, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (RIS‑Justiz RS0132056; RS0128809 [T2, T5]). Dass die Vorinstanzen den Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, nicht als ausreichenden Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung, konkret der Festlegung des Orts der hauptsächlichen Betreuung der Kinder, ansahen, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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