OGH 13Os67/16a; 11Os78/17f; 28Ds7/19x; 21Ds4/21g; 24Ds7/23y (RS0131252)

OGH13Os67/16a; 11Os78/17f; 28Ds7/19x; 21Ds4/21g; 24Ds7/23y13.9.2023

Rechtssatz

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex‑ante“ Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig.

Normen

StPO §89
StPO §117 Z2
StPO §119
StPO §120

13 Os 67/16aOGH22.02.2017

Beisatz: Davon unberührt bleibt die in § 89 Abs 2b erster Satz StPO wurzelnde Pflicht des Beschwerdegerichts, noch andauernde Maßnahmen, wie Untersuchungshaft, beim Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unverzüglich zu beenden. (T1)

11 Os 78/17fOGH13.09.2017
28 Ds 7/19xOGH14.01.2021

Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen einstweiligen Maßnahme durch den Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats zu beziehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor allen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Dauer von drei Monaten. (T3)

21 Ds 4/21gOGH01.06.2022

Vgl; Beis nur wie T2

24 Ds 7/23yOGH13.09.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20170222_OGH0002_0130OS00067_16A0000_001