OGH 15Os187/15m; 15Os189/15f; 12Os28/17k; 15Os115/17a; 15Os78/22t; 14Os44/23m (RS0130616)

OGH15Os187/15m; 15Os189/15f; 12Os28/17k; 15Os115/17a; 15Os78/22t; 14Os44/23m23.5.2023

Rechtssatz

Die Verhältnismäßigkeitsklausel des § 19a Abs 2 StGB ist eine Strafbemessungsbestimmung, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die Konfiskation zu berücksichtigen hat, das gerichtliche Sanktionsermessen aber nicht unabdingbar an einen Sachverhaltsbezug bindet. Aus dem bloßen Fehlen von (ausdrücklich) auf die Verhältnismäßigkeit der Konfiskation Bezug nehmenden Feststellungen kann daher keine Verletzung des § 19a Abs 2 StGB abgeleitet werden, sodass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nicht vorliegt.

Normen

StGB §19a Abs2
StPO §281 Abs1 Z11 Fall3

15 Os 187/15mOGH17.02.2016
15 Os 189/15fOGH17.02.2016
12 Os 28/17kOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Da § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO auf keinen Sachverhaltsbezug abstellt, folgt daraus einerseits keine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung. Andererseits zieht auch das bloße Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung keine Nichtigkeit nach sich. Nichtigkeitsrelevant ist vielmehr nur die (rechts‑)fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen. (T1)

15 Os 115/17aOGH24.10.2017

Auch

15 Os 78/22tOGH05.12.2022

Vgl; Beis wie T1

14 Os 44/23mOGH23.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20160217_OGH0002_0150OS00187_15M0000_001