Rechtssatz
Der Vermögensschaden tritt bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes bereits bei Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ein; letztere bewirkt nur die - kein Tatbestandserfordernis des Betrugs darstellende - Bereicherung des Täters.
14 Os 23/22a | OGH | 21.04.2022 |
Vgl |
14 Ns 50/23y | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz: Der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts liegt bei einer (betrügerisch veranlassten) Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes am Ort der das Konto des Opfers führenden Bank. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20151221_OGH0002_0150NS00105_15G0000_002
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