Rechtssatz
Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist ‑ auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ‑ die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ‑ zumindest mitbestimmend ‑ die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen.
Dokumentnummer
JJR_20150617_OGH0002_0150NS00044_15M0000_001
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