OGH 6Ob197/14k; 6Ob225/15d; 6Ob156/16h; 6Ob1/17s; 6Ob137/17s; 11Os69/18h; 6Nc30/19t; 11Os151/21x; 11Os150/21z; 11Os22/23d; 11Os23/23a; 11Os24/23y; 6Ob196/23a (RS0129940)

OGH6Ob197/14k; 6Ob225/15d; 6Ob156/16h; 6Ob1/17s; 6Ob137/17s; 11Os69/18h; 6Nc30/19t; 11Os151/21x; 11Os150/21z; 11Os22/23d; 11Os23/23a; 11Os24/23y; 6Ob196/23a20.11.2023

Rechtssatz

Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.

Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden).

Normen

GOG §83 f
GOG §85
GOG §85a
ZPO §219

6 Ob 197/14kOGH15.12.2014

Beisatz: Hier: (nachträgliche) Genehmigung einer tatsächlich rechtswidrig gewährten Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligten Person. (T1)<br/>Beisatz: Hier: keine ausreichende Dartuung, welche Rechte konkret verletzt worden sind. (T2); Veröff: SZ 2014/127

6 Ob 225/15dOGH23.02.2016

Auch; nur: Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. (T3)<br/>Beisatz: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Einholung einer Dienstgeberauskunft nach § 102 Abs 2 AußStrG in einem Unterhaltsverfahren. (T5)

6 Ob 156/16hOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T4

6 Ob 1/17sOGH30.01.2017

Vgl auch; Beisatz wie T4 nur: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T6)<br/>Beisatz: Hier: (Zumindest nachträgliche) richterliche Genehmigung einer von der Gerichtskanzlei durchgeführten Sozialversicherungsabfrage in einem Pflegschaftsverfahren. (T7)

6 Ob 137/17sOGH26.09.2017

Auch; nur T4

11 Os 69/18hOGH02.04.2019

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das Verfahren nach §§ 85, 85a GOG ist subsidiär. Eine Überprüfung nach diesen Bestimmungen findet nur dann statt, wenn die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel kein Aufgreifen ermöglichen. (T8)

6 Nc 30/19tOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T4 nur: Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T9); Veröff: SZ 2019/110

11 Os 151/21xOGH30.08.2022

Vgl; nur T3

11 Os 150/21zOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T8

11 Os 22/23dOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

11 Os 23/23aOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

11 Os 24/23yOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T4; nur T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

6 Ob 196/23aOGH20.11.2023

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20141215_OGH0002_0060OB00197_14K0000_001