OGH 4Ob140/14p; 4Ob22/15m; 4Ob121/17y; 6Ob46/23t; 6Ob166/22p (RS0129808)

OGH4Ob140/14p; 4Ob22/15m; 4Ob121/17y; 6Ob46/23t; 6Ob166/22p30.8.2023

Rechtssatz

Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).

Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters untersagt werden.

Normen

UrhG §81 Abs1a

4 Ob 140/14pOGH21.10.2014

Veröff: SZ 2014/93

4 Ob 22/15mOGH19.05.2015

Auch; nur: Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Access‑Provider (T2)

4 Ob 121/17yOGH24.10.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/119

6 Ob 46/23tOGH18.04.2023

vgl

6 Ob 166/22pOGH30.08.2023

nur: Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20141021_OGH0002_0040OB00140_14P0000_001