OGH 17Os9/13x; 11Os61/14a; 12Os67/16v; 14Os68/16f; 15Os95/22t (RS0129599)

OGH17Os9/13x; 11Os61/14a; 12Os67/16v; 14Os68/16f; 15Os95/22t16.2.2023

Rechtssatz

Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.

Normen

StPO §151 Z2
StPO §152 Abs1
StPO §281 Abs1 Z2

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Beisatz: Diesem Anliegen wird entsprochen, wenn einem Beschuldigten diese Information (nur) einmal vor Beginn einer (über einen längeren Zeitraum) fortgesetzten Vernehmung, also "so bald wie möglich" (§ 50 Abs 1 StPO), erteilt wird. Die Verlesung des Protokolls über eine (in diesem Rahmen) später durchgeführte Befragung steht daher in aller Regel mangels Umgehung dieses Schutzzwecks nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). (T1)

11 Os 61/14aOGH26.08.2014

Auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit begründende Umgehung liegt aber vor, wenn Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO) ‑ selbst bei fortgesetzten Befragungen ‑ über ihre Rechte (§ 164 Abs 1 StPO) im Unklaren belassen werden. (T2)

12 Os 67/16vOGH26.01.2017

Auch

14 Os 68/16fOGH04.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde. (T3)

15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl; Beisatz: Allein die Verweigerung der Unterfertigung des Protokolls über die erfolgte Befragung als Verdächtiger oder Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft nimmt dieser nicht den Charakter einer „förmlichen“ Vernehmung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20131007_OGH0002_0170OS00009_13X0000_002