OGH 11Os119/11a; 13Os4/13g; 12Os46/15d; 11Os39/16v; 14Os60/17f; 13Os129/17w; 11Os8/20s; 11Os131/20d; 13Os27/21a; 12Os115/21k; 14Os5/22z; 11Os81/22d; 11Os125/22z; 13Os69/23f (RS0127813)

OGH11Os119/11a; 13Os4/13g; 12Os46/15d; 11Os39/16v; 14Os60/17f; 13Os129/17w; 11Os8/20s; 11Os131/20d; 13Os27/21a; 12Os115/21k; 14Os5/22z; 11Os81/22d; 11Os125/22z; 13Os69/23f20.9.2023

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 114 Abs 1 FPG 2005 entspricht dem § 114 Abs 2 FPG idF vor dem BGBl I Nr 100/2005. Tatbestandlich ist alles, was Ein‑ oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein‑ oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.

Normen

FPG §114 Abs1
FPG idF vor BGBl I 2009/29 §114 Abs2

11 Os 119/11aOGH19.04.2012
13 Os 4/13gOGH16.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T1)<br/>Beisatz: Die abstrakte Gefahr (oder deren Realisierung) ist kein Erfolg im Sinn des § 67 Abs 2 StGB. (T2)

12 Os 46/15dOGH19.11.2015

Auch; Beisatz: Die tatsächliche Einreise eines Fremden ist ohne Bedeutung. (T3)<br/>Beisatz: § 114 Abs 1 FPG stellt hinsichtlich der alternativen Begehungsformen des rechtswidrigen Förderns der Einreise oder Durchreise eines Fremden ein alternatives Mischdelikt dar. (T4)<br/>Beisatz: Die Förderung der Durchreise iSd § 114 Abs 1 FPG betrifft nur solche Reisebewegungen, deren tatplangemäßes Ziel die Weiterreise in einen Drittstaat (mit-)umfasst. Innerhalb des Bundesgebiets erfolgende Reisebewegungen mit einem Ziel im Inland können demgemäß nur unter dem Aspekt des § 115 Abs 1 FPG von Relevanz sein. (T5)

11 Os 39/16vOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tatbestandsmäßig sind auch Verhaltensweisen im Vorfeld einer angestrebten rechtswidrigen Migration wie hier das Reparieren von Schlepperfahrzeugen. (T6)

14 Os 60/17fOGH05.09.2017

Auch; Beis wie T5

13 Os 129/17wOGH06.12.2017

Auch; Beisatz: Für die Unterscheidung von Versuch und Vollendung kommt es demnach nicht darauf an, ob eine Durch- oder Einreise gelingt. (T7)

11 Os 8/20sOGH18.02.2020

Vgl

11 Os 131/20dOGH08.02.2021

Vgl

13 Os 27/21aOGH07.06.2021

Vgl

12 Os 115/21kOGH22.10.2021

Vgl

14 Os 5/22zOGH31.03.2022

Vgl

11 Os 81/22dOGH27.09.2022

Vgl

11 Os 125/22zOGH31.01.2023

Vgl

13 Os 69/23fOGH20.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20120419_OGH0002_0110OS00119_11A0000_001