Rechtssatz
Die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem die zweite Instanz einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 BGBl 2009/30, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. 3. 2009 liegt (Art XIV Abs 2 ZVN 2009), auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird.
Zurückweisungsbeschluss
3 Ob 200/14d | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Abänderung der Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Stattgebung mit Nichtigerklärung des Verfahrens samt Zurückweisung der Klage. (T2)<br/> |
7 Ob 177/22p | OGH | 13.12.2022 |
vgl aber; Beisatz: Hier: Erstmalige Wahrnehmung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht; vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20111213_OGH0002_0050OB00219_11H0000_001
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