OGH 3Ob200/14d

OGH3Ob200/14d19.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg ua, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagten Parteien 1. G***** und 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 4.305,21 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2014, GZ 1 R 138/14x‑37, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 7. Februar 2014, GZ 1 C 564/12d‑31, und das Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00200.14D.1119.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren teilweise und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Es nahm in sein Urteil den Beschluss auf, mit dem die „Einrede der Unzuständigkeit“ des Erstgerichts „zurückgewiesen“ wurde. Begründet wurde dies damit, der Einwand der Beklagten, die Entscheidung über die gegenständliche Rechtssache falle nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte, sondern in jene der Agrarbehörden, sei nicht stichhältig.

Über Berufung der Beklagten fasste das Berufungsgericht den Beschluss, der (Nichtigkeits-)Berufung Folge zu geben, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und die inhaltliche Entscheidung des Erstgerichts über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs dahin abzuändern, dass das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde. Bei Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Zwischenbereich wurde der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter mit Wirkung vom 19. August 2014 zugestellt. Der am 15. September 2014 im ERV eingebrachte ordentliche Revisionsrekurs wurde dem Beklagtenvertreter mit Wirkung vom 17. September zugestellt, der am 13. Oktober 2014 eine Revisionsrekursbeantwortung im ERV einbrachte.

Sowohl das Rechtsmittel als auch dessen Beantwortung sind verspätet.

Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idFd ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (3 Ob 171/13p). Diese beträgt nach dieser Bestimmung grundsätzlich 14 Tage. Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird (2 Ob 139/13z). Da der einzige hier in Frage kommende Ausnahmefall eines Rekurses gegen einen sogenannten „echten“ Aufhebungsbeschluss nicht vorliegt, hatten beide Seiten eine Frist von je 14 Tagen zu wahren. Die jeweils später als 14 Tage nach der jeweils fristauslösenden Zustellung eingebrachten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen.

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