European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00015.16Y.0223.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (davon 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wurde den Parteienvertretern am 26. 11. 2015 zugestellt.
Der gegen diesen Beschluss am 24. 12. 2015 eingebrachte, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässige Rekurs des Klägers ist verspätet:
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 BGBl I 2009/30). Sie beträgt auch für zweiseitige Rekurse (§ 521a ZPO) ‑ mit Ausnahme jener gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ‑ 14 Tage (RIS‑Justiz RS0127522; E . Kodek in Rechberger 4 § 519 ZPO Rz 8). Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.
Die später als 14 Tage nach der fristauslösenden Zustellung (§§ 521 Abs 2, 521a ZPO) eingebrachte Rechtsmittelschrift war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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