OGH 2Ob186/10g; 2Ob213/17p; 2Ob81/23k (RS0127349)

OGH2Ob186/10g; 2Ob213/17p; 2Ob81/23k27.6.2023

Rechtssatz

Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden (vgl RS0013068).

Normen

ABGB §785
ABGB §787
ABGB §788
ABGB §789
ABGB §794
EGZPO ArtXLII IF

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Veröff: SZ 2011/122

2 Ob 213/17pOGH30.01.2018

Auch; nur: Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. (T1)<br/>Beisatz: Die Klage ist trotz „begründeter Darlegung“ abzuweisen, wenn aufgrund des Beweisverfahrens feststeht, dass die Besorgnis tatsächlich unbegründet ist. (T2)

2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20110929_OGH0002_0020OB00186_10G0000_005