OGH 9Ob23/10p; 9ObA139/12z; 1Ob69/23p (RS0126263)

OGH9Ob23/10p; 9ObA139/12z; 1Ob69/23p25.4.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.

Normen

ASGG §38 Abs2
ZPO §261 Abs6

9 Ob 23/10pOGH03.09.2010
9 ObA 139/12zOGH21.02.2013

nur: Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. (T1)

1 Ob 69/23pOGH25.04.2023

vgl aber; Beisatz: Auf einen Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG, der zu § 38 ASGG in der Fassung nach der Änderung durch BGBl I 2010/111 ergeht, ist der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO nicht anzuwenden. (T2)<br/>Beisatz: Der Entscheidung 9 Ob 23/10p, die zu § 38 ASGG in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2010/111 erging, ist insofern nicht beizutreten, als sie noch nicht darauf Bedacht nehmen konnte, dass die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Klägers vor Beschlussfassung nunmehr entfallen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100903_OGH0002_0090OB00023_10P0000_001

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