OGH 12Os149/08s; 13Os58/19g; 14Os56/20x; 12Os115/21k; 13Os2/22a; 12Os124/22k (RS0124906)

OGH12Os149/08s; 13Os58/19g; 14Os56/20x; 12Os115/21k; 13Os2/22a; 12Os124/22k26.4.2023

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und diesen Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Demnach begründen nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, das heißt ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Bedarf es dagegen noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind.

Normen

StGB §15 Abs2
StGB §147 Abs1 Z1
SMG §28

12 Os 149/08sOGH23.04.2009
13 Os 58/19gOGH09.10.2019
14 Os 56/20xOGH21.07.2020

Vgl; Beisatz: Dabei sind nur (geplante) Zwischenakte des Täters, nicht aber Dritter maßgebend. (T1)

12 Os 115/21kOGH22.10.2021

Vgl

13 Os 2/22aOGH16.03.2022

Vgl

12 Os 124/22kOGH26.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090423_OGH0002_0120OS00149_08S0000_001