OGH 1Präs2690-4930/08y; 12Ns81/11z; 12Ns78/17t; 12Ns58/23k; 12Ns61/23a (RS0124109)

OGH1Präs2690-4930/08y; 12Ns81/11z; 12Ns78/17t; 12Ns58/23k; 12Ns61/23a20.10.2023

Rechtssatz

Derjenige Hofrat des Obersten Gerichtshofs, der als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts an der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochtenen Entscheidung beteiligt war, ist im Verfahren über diese Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen.

Normen

StPO §43 Abs3
StPO §43 Abs4
StPO §44 Abs2

1 Präs 2690-4930/08yOGH09.10.2008
12 Ns 81/11zOGH27.09.2011

Vgl; Beisatz: Auch ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs, das als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts im selben Verfahren an einem anderen als dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof angefochtenen nachfolgenden Beschluss beteiligt war, ist im Verfahren über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ausgeschlossen. (T1)

12 Ns 78/17tOGH09.10.2017

Aber; Gegenteilig zu T1; Beisatz: Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs, das als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts im selben Verfahren an einem anderen als dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof angefochtenen nachfolgenden Beschluss beteiligt war, ist im Verfahren über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel nicht ausgeschlossen, wenn keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der der Richter in der selben Sache bereits befasst war. (T2)

12 Ns 58/23kOGH05.10.2023

vgl

12 Ns 61/23aOGH20.10.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20081009_OGH0002_001PRA04930_08Y0000_001

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