European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00061.23A.1020.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur gegen die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung durch die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie die Fällung des (Sach-)Urteils vom 15. Mai 2023, AZ 10 Hv 112/22g, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 121/23t, 122/23i, über die im Spruch genannte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden, die in Ansehung des zweiten Rechtsgangs (vgl zum ersten 15 Os 35/22v) eine Gesetzesverletzung in der Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung durch die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz und der Fällung des (Sach‑)Urteils vom 15. Mai 2023 geltend macht.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats *.
[3] Dieser war in diesem Verfahren im ersten Rechtsgang bereits als Richter tätig, indem er als Mitglied des Oberlandesgerichts Graz an dem Beschluss dieses Gerichts vom 26. August 2020, AZ 8 Bs 80/20f, mitwirkte, der in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Angeklagten den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2020, mit dem derin einem Konkursverfahren anfallende allfällige Verwertungsüberschuss aus dem Verkauf einer Liegenschaft gerichtlich beschlagnahmt wurde, aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwies.
Rechtliche Beurteilung
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * war solcherart an der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt (vgl RIS‑Justiz RS0124109).
[5] Da hier kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vorliegt und bei der nunmehr anstehenden Entscheidung auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der der Richter in der selben Sache bereits befasst war (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 31a), ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs * von der Entscheidung über den Eingangs bezeichneten Rechtsbehelf nicht ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0124109 [T2]; anders noch RS0124109 [T1]).
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