Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2011, AZ 23 Bs 291/11d, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 141/11v über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Richterin einer anderen Instanz tätig.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Richterin der ersten Instanz tätig war.
Demgemäß ist auch eine Hofrätin des Obersten Gerichtshofs, die als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts im selben Verfahren an einem anderen als dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof angefochtenen nachfolgenden Beschluss beteiligt war, im Verfahren über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0124109).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung über das im Spruch genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vetretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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