OGH 12Ns81/11z

OGH12Ns81/11z30.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 16 Hv 89/08d des Landesgerichts Krems a.d. Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2011, AZ 23 Bs 291/11d, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 141/11v über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Richterin einer anderen Instanz tätig.

Nach § 43 Abs 3 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Richterin der ersten Instanz tätig war.

Demgemäß ist auch eine Hofrätin des Obersten Gerichtshofs, die als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts im selben Verfahren an einem anderen als dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof angefochtenen nachfolgenden Beschluss beteiligt war, im Verfahren über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0124109).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung über das im Spruch genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vetretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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