Rechtssatz
Allgemein gilt, dass Unternehmer, die bei der Finanzierung vertraglicher Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, ihre Vertragspartner längere Zeit binden müssen, um ihr kaufmännisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können.
4 Ob 99/09a | OGH | 23.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die grundsätzliche sachliche Rechtfertigung einer Vertragsstrafe bei - vom Kunden veranlasster - Vertragsbeendigung ist jedoch nur im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gegeben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/14 |
5 Ob 205/13b | OGH | 13.03.2014 |
Auch; Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. (T3); Veröff: SZ 2014/23 |
3 Ob 132/15f | OGH | 20.01.2016 |
Auch; Beisatz: Time‑Sharing‑Vertrag; zulässige Bindung: 15 Jahre. (T4) |
9 Ob 14/17z | OGH | 24.05.2017 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag – Verlängerung der Kündigungsfrist von acht Wochen auf zwölf Wochen unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2017/62 |
3 Ob 43/17w | OGH | 30.08.2017 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Gegenüber dem Interesse des Kunden, ein für kurze Zeit befristetes Konkurrenzangebot zu nutzen ohne für einen gewissen Zeitraum zwei Vertragsverhältnisse gleichzeitig zu führen ist das Interesse daran, auf diese Weise einen Vertragswechsel zu Konkurrenzunternehmen zu erschweren nicht schutzwürdig (so schon 9 Ob 14/17z). (T6) |
5 Ob 169/22x | OGH | 18.04.2023 |
Beisatz: Hier: zur - konkret unangemessen langen - Kündigungsfrist bei einer Fitnesscentermitgliedschaft. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00091_08Y0000_001