OGH 6Ob37/08x (RS0123563)

OGH6Ob37/08x25.1.2023

Rechtssatz

Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.

Normen

GmbHG §41 Abs2

6 Ob 37/08xOGH10.04.2008
6 Ob 1/10fOGH18.02.2010

nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. (T1)

2 Ob 67/14pOGH09.07.2014

Auch; nur: Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T2)

6 Ob 216/18kOGH21.03.2019

Auch; Veröff: SZ 2019/23

6 Ob 71/21sOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine offene Treuhand. (T3)

5 Ob 98/22fOGH14.07.2022

nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T4)

6 Ob 31/22kOGH25.01.2023

Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20080410_OGH0002_0060OB00037_08X0000_001