OGH 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob203/10x; 9Ob48/13v; 1Ob203/14f; 3Ob164/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 3Ob35/19x; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w; 8Ob34/20p; 2Ob95/22t; 4Ob9/23m (RS0123487)

OGH6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob203/10x; 9Ob48/13v; 1Ob203/14f; 3Ob164/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 3Ob35/19x; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w; 8Ob34/20p; 2Ob95/22t; 4Ob9/23m28.2.2023

Rechtssatz

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung.

Normen

ABGB §140 Ac
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac
B-KJHG §43

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/35

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Auch; nur: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. (T1)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Zwischen Wohnungsbenützungskosten und den Kosten der eigentlichen Wohnversorgung (hier: der Wohnungserhaltungskosten) ist diesbezüglich in aller Regel nicht zu differenzieren. (T2)

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T3)

9 Ob 48/13vOGH26.11.2013

Auch; Beisatz: Dieser Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen. (T4)<br/>Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T5)<br/>Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er von der Wohnung allein nicht leben kann. (T6)

1 Ob 203/14fOGH27.11.2014

Auch

3 Ob 164/17iOGH22.11.2017

nur T1

1 Ob 16/18mOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T7)

4 Ob 117/18mOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 35/19xOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

4 Ob 54/19yOGH25.04.2019
2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/53

8 Ob 34/20pOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 95/22tOGH06.09.2022

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6

4 Ob 9/23mOGH28.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_004

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