OGH 14Os69/07i; 11Os66/11g; 14Os166/13p; 12Os71/17h; 14Os102/19k; 14Os86/21k; 13Os100/23i (RS0123004)

OGH14Os69/07i; 11Os66/11g; 14Os166/13p; 12Os71/17h; 14Os102/19k; 14Os86/21k; 13Os100/23i20.12.2023

Rechtssatz

Betrug kommt in Fällen missbräuchlicher Verwendung der eigenen Kreditkarte dann in Betracht, wenn bereits bei Abschluss eines Kreditkartenvertrages der Vorsatz besteht, das Institut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne Kontodeckung zu schädigen; der Täter erschleicht dann schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung.

Normen

StGB §146 A4

14 Os 69/07iOGH15.01.2008
11 Os 66/11gOGH30.06.2011

Vgl auch

14 Os 166/13pOGH01.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Herauslocken von Vollmachten, einer Zeichnungsberechtigung und „Blankobelegen“. (T1)

12 Os 71/17hOGH18.01.2018

Auch; Beisatz: Betrug kommt zwar bei Erschleichung einer (vermögensbezogenen) Dispositionsbefugnis in Betracht. Dafür muss jedoch zum Zeitpunkt der Verfügung des Getäuschten zumindest ansatzweise konkretisierbar sein, welches Vermögen welcher Person betroffen ist. (T2)

14 Os 102/19kOGH07.10.2019
14 Os 86/21kOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T4)

13 Os 100/23iOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080115_OGH0002_0140OS00069_07I0000_001

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