OGH 7Ob269/04s; 3Ob186/05g; 5Ob17/08y; 10Ob58/09s; 6Ob2/11d; 2Ob19/11z; 6Ob75/13t; 3Ob195/14v; 6Ob103/17s; 8Ob21/19z; 1Ob205/18f; 2Ob4/23m (RS0119594)

OGH7Ob269/04s; 3Ob186/05g; 5Ob17/08y; 10Ob58/09s; 6Ob2/11d; 2Ob19/11z; 6Ob75/13t; 3Ob195/14v; 6Ob103/17s; 8Ob21/19z; 1Ob205/18f; 2Ob4/23m21.2.2023

Rechtssatz

Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.

Normen

AußStrG §182b
AußStrG 2005 §105

7 Ob 269/04sOGH15.12.2004
3 Ob 186/05gOGH21.12.2005

Beisatz: Bei einem Minderjährigen darf die Befragung auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 105 AußStrG 2005 wie bisher nach § 182b AußStrG 1854 nur aus den in Abs 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. (T1)

5 Ob 17/08yOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren nach dem HKÜ (Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung). (T2)

10 Ob 58/09sOGH10.11.2009

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 2/11dOGH12.01.2011

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 2 AußStrG, soll auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen. (T3)

6 Ob 75/13tOGH22.04.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG hat eine Befragung des Kindes unter anderem zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall. (T4)

3 Ob 195/14vOGH19.11.2014

Vgl auch

6 Ob 103/17sOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 21/19zOGH25.03.2019

Auch; Beisatz: Von einer Anhörung des Kindes kann gemäß § 105 Abs 2 AußStrG unter anderem dann abgesehen werden, wenn durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. (T5)<br/>Beisatz: Es geht nicht an, einem jungen Kind (9 Jahre) Verantwortung für die Auflösung einer Situation zuzuweisen, die den Eltern nicht gelingt, daher Absehen von einer Anhörung. (T6)

1 Ob 205/18fOGH30.04.2019

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beurteilung des Unterbleibens der Anhörung der Minderjährigen als Anerkennungshindernis nach dem KSÜ. (T7)

2 Ob 4/23mOGH21.02.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung der Minderjährigen von knapp fünf und sieben Jahren. (T8)<br/>Anm: So bereits 10 Ob 82/18h.

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_0070OB00269_04S0000_001

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