OGH 4Ob36/04d; 4Ob228/06t; 4Ob217/06z; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 17Ob14/10y; 4Ob110/10w; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob94/13x; 4Ob110/13z; 4Ob176/13f; 4Ob222/16z; 4Ob80/19x; 4Ob223/19a; 4Ob27/20d; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a (RS0118990)

OGH4Ob36/04d; 4Ob228/06t; 4Ob217/06z; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 17Ob14/10y; 4Ob110/10w; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob94/13x; 4Ob110/13z; 4Ob176/13f; 4Ob222/16z; 4Ob80/19x; 4Ob223/19a; 4Ob27/20d; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a31.5.2023

Rechtssatz

Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.

Schlagwort: bekannte Marke

 

Normen

MSchG §10 Abs2
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2
UWG §1 D3b
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc

4 Ob 36/04dOGH25.05.2004
4 Ob 228/06tOGH19.12.2006
4 Ob 217/06zOGH13.02.2007
17 Ob 28/08dOGH16.12.2008

Auch

17 Ob 15/09vOGH22.09.2009

Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/125

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Auch

4 Ob 110/10wOGH15.02.2011

Auch; nur: Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. (T2)

4 Ob 212/11xOGH28.02.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nicht registriertes Unternehmenskennzeichen mit hoher Bekanntheit. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/28<br/>

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4)

4 Ob 94/13xOGH09.07.2013

Vgl auch

4 Ob 110/13zOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T1; nur: Eine bekannte Marke ist nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5)

4 Ob 176/13fOGH17.12.2013

nur: Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T6)<br/>Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Schloss Schönbrunn. (T8)

4 Ob 222/16zOGH24.01.2017

Auch

4 Ob 80/19xOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Für eine Rufausbeutung reicht es aber nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden. (T9); Veröff: SZ 2019/62

4 Ob 223/19aOGH19.12.2019

Vgl

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020

Vgl

4 Ob 19/21dOGH20.04.2021
4 Ob 55/23aOGH31.05.2023

Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz nur wie T6: Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T10)<br/>Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T11)

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0040OB00036_04D0000_003

Stichworte