OGH 6Ob190/03i; 6Ob178/04a; 6Ob188/16i; 6Ob12/17h; 6Ob156/19p; 4Ob8/23i (RS0118734)

OGH6Ob190/03i; 6Ob178/04a; 6Ob188/16i; 6Ob12/17h; 6Ob156/19p; 4Ob8/23i31.5.2023

Rechtssatz

Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).

Normen

ABGB §1330 BI
ECG §16
ECG §19

6 Ob 190/03iOGH19.02.2004
6 Ob 178/04aOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Aus § 19 Abs 1 ECG ist abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche - etwa nach § 1330 ABGB - gilt. (T1)

6 Ob 188/16iOGH30.01.2017

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Unter den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 178/04a genannten Voraussetzungen fehlt es jedoch an der Rechtswidrigkeit. (T2)

6 Ob 12/17hOGH27.02.2017

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf den Zweck des ECG ist für die Frage, ob „fremde“ Inhalte im Sinne des § 16 Abs 1 ECG vorliegen, auch darauf abzustellen, welchen Eindruck der Nutzer haben muss. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Online‑Diskussionsforum: Die bloße Tatsache einer „Prämoderation“, in deren Rahmen Postings teilweise automatisch auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit überprüft und gegebenenfalls manuell freigeschalten werden, bedeutet noch nicht, dass der Beitrag damit zu einem „eigenen“ Inhalt der Beklagten wird. Ein Nutzer kann nicht annehmen, dass sich die Beklagte schon deshalb mit dem Inhalt identifiziert, bloß weil sie ihn – noch dazu durch Kennzeichnung mit dem Nutzernamen des Posters – veröffentlicht. (T4)

6 Ob 156/19pOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Online-Diskussionsforum: Auch wenn die Kontrolle und somit die „Moderation“ so ausgestaltet ist, dass jeder Beitrag, den ein registrierter Nutzer posten möchte, zuerst von einem Mitarbeiter zur Kontrolle gelesen wird und dann erst zur Veröffentlichung freigegeben wird, liegt keine Identifizierung des Host-Providers mit dem Inhalt vor, wenn wie durch ein Computerprogramm nur nach „Auffälligkeiten“ kontrolliert wird. Es liegt keine echte „redaktionelle“ Tätigkeit vor, die durch das MedienG geschützt werden soll. (T5)

4 Ob 8/23iOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T1: Hier: Unterlassung der Werbung mit dem Tirol-Logo - Die Ausführungen der Beklagten zum Haftungsausschluss nach § 16 ECG gehen somit ins Leere. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20040219_OGH0002_0060OB00190_03I0000_001

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