OGH 5Ob263/03t; 5Ob133/07f; 5Ob76/09a; 5Ob4/10i; 5Ob178/10b; 5Ob205/12a; 5Ob126/19v; 5Ob12/23k (RS0118450)

OGH5Ob263/03t; 5Ob133/07f; 5Ob76/09a; 5Ob4/10i; 5Ob178/10b; 5Ob205/12a; 5Ob126/19v; 5Ob12/23k18.4.2023

Rechtssatz

Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen.

Normen

WEG 1975 §13b Abs4
WEG 1975 §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

5 Ob 263/03tOGH11.11.2003
5 Ob 133/07fOGH13.07.2007
5 Ob 76/09aOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist jedenfalls dann rechtswirksam, wenn seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber seine fristgerechte Anfechtung (durch die Mit- und Wohnungseigentümer) überhaupt unterbleibt. Bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern ist der Mehrheitsbeschlusss endgültig bestandkräftig. Dadurch sind auch allfällige Mängel der Beschlussfassung saniert. (T1)<br/>Bem: So auch 5 Ob 69/04i, 5 Ob 265/04p, 5 Ob 277/05d, 5 Ob 105/07p. (T2)

5 Ob 4/10iOGH27.05.2010

Auch; Beisatz: Die Beschlussanfechtungsregeln sollen auch die Heilung von Beschlussmängeln im Fall unterbliebener Anfechtung ermöglichen. (T3)

5 Ob 178/10bOGH23.09.2010

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 205/12aOGH21.03.2013

Vgl

5 Ob 126/19vOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 12/23kOGH18.04.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0050OB00263_03T0000_001

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