Rechtssatz
Die Frage, ob ein wichtiger und nicht vom Auftraggeber zu vertretender Grund dafür vorlag, das Rechtsgeschäft nicht auszuführen, beziehungsweise ob er gegen Treu und Glauben verstieß, kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
Normen
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII8
MaklerG §7 Abs2
MaklerG §15 Abs1 Z1
5 Ob 44/08v | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt. (T1)<br/>Bem: Hier: Verhalten der Käuferin einer den grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen unterliegenden Liegenschaft. (T2) |
7 Ob 157/09b | OGH | 02.09.2009 |
Auch; Beisatz: Ausgenommen Fälle grober Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht. (T3) |
7 Ob 7/13z | OGH | 23.01.2013 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abstandnahme infolge geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00142_03V0000_002