OGH 2Ob187/22x

OGH2Ob187/22x13.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer sowie die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch MMag. Nicolaus Niedrist, BSc, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. August 2022, GZ 1 R 71/22h‑95, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00187.22X.1213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gaben dem auf Rückzahlung einer geleisteten (Kaufpreis-)Teilzahlung gerichteten Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf:

[3] 1. Das Berufungsgericht hat die aus insgesamt vier Vereinbarungen bestehende Vertragskonstruktion als in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Einheit angesehen, wobei in Wahrheit ein Kaufvertrag und kein Darlehen vorliege (vgl 6 Ob 193/21g Rz 4 ff [zur identen Vertragskonstruktion]). Diese Rechtsansicht zieht die Beklagte nicht in Zweifel.

[4] 2. Mit ihren Ausführungen zum mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung der Vertragskonstruktion weiterhin bestehenden Schwebezustand (vgl RS0038627) spricht die Beklagte aus folgenden Gründen keine für den Verfahrensausgang präjudizielle Frage an:

[5] Bereits das Erstgericht hat das Verhalten der Beklagten über entsprechende Einwendung der Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben qualifiziert. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (5 Ob 44/08v Punkt 1.2. mwN; vgl RS0118180 [T1]). Die Bejahung eines solchen Verstoßes stellt vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einerseits die Klägerin zur Zurückziehung eines bereits gestellten Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung veranlasst hat und andererseits den weiterhin bestehenden Schwebezustand einwendet, keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

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