Rechtssatz
Die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt in einem Falle, wo er die Gegenpartei in der selben oder in einer zusammenhängenden Sache vertreten hat, verstößt gegen das Gesetz auch dann, wenn es gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder aber auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinne stattgefunden hat, also etwa die Schädigung der Interessen des Klienten eingetreten sei. Eine Doppelvertretung ist deshalb disziplinär strafbar, weil dadurch stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben.
8 Bkd 2/03 | OGH | 17.11.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt soll zum Schutz des Vertrauens, das der Klient in den Rechtsanwalt setzt, in keinem Fall auch nur den Anschein erwecken, die Interessen seines Mandanten auf Grund einer Interessenkollision nicht mehr uneingeschränkt wahrnehmen zu können. (T1) |
4 Bkd 4/07 | OGH | 04.02.2008 |
Auch; nur: Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn stattgefunden hat und eine Schädigung der Interessen des Klienten eingetreten ist. Eine Doppelvertretung ist deshalb disziplinär strafbar, weil dadurch stets der Anschein erweckt wird, es könnten materielle Interessen des (ehemaligen) Klienten preisgegeben werden. (T2); Beisatz: Vom Verbot der Doppelvertretung können die Parteien nicht befreien. (T3) |
15 Bkd 5/09 | OGH | 09.11.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Doppelvertretung, wenn ein Rechtsanwalt in der Tagsatzung, in welcher über den Zwangsausgleichsantrag abgestimmt wird, gleichzeitig den Gemeinschuldner und mehrere Gläubiger vertritt. (T4) |
10 Bkd 2/12 | OGH | 03.09.2012 |
Auch |
13 Bkd 2/13 | OGH | 24.06.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20031013_OGH0002_016BKD00005_0300000_001
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