OGH 16Bkd5/03; 8Bkd2/03; 4Bkd4/07; 15Bkd5/09; 10Bkd1/11; 10Bkd2/12; 13Bkd2/13; 20Os1/14v; 24Ds1/19k; 20Ds1/20g; 30Ds4/19w; 23Ds1/21f; 24Ds2/22m; 21Ds5/22f; 21Ds16/22y (RS0118082)

OGH16Bkd5/03; 8Bkd2/03; 4Bkd4/07; 15Bkd5/09; 10Bkd1/11; 10Bkd2/12; 13Bkd2/13; 20Os1/14v; 24Ds1/19k; 20Ds1/20g; 30Ds4/19w; 23Ds1/21f; 24Ds2/22m; 21Ds5/22f; 21Ds16/22y24.4.2023

Rechtssatz

Die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt in einem Falle, wo er die Gegenpartei in der selben oder in einer zusammenhängenden Sache vertreten hat, verstößt gegen das Gesetz auch dann, wenn es gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder aber auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinne stattgefunden hat, also etwa die Schädigung der Interessen des Klienten eingetreten sei. Eine Doppelvertretung ist deshalb disziplinär strafbar, weil dadurch stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10

16 Bkd 5/03OGH13.10.2003
8 Bkd 2/03OGH17.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt soll zum Schutz des Vertrauens, das der Klient in den Rechtsanwalt setzt, in keinem Fall auch nur den Anschein erwecken, die Interessen seines Mandanten auf Grund einer Interessenkollision nicht mehr uneingeschränkt wahrnehmen zu können. (T1)

4 Bkd 4/07OGH04.02.2008

Auch; nur: Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn stattgefunden hat und eine Schädigung der Interessen des Klienten eingetreten ist. Eine Doppelvertretung ist deshalb disziplinär strafbar, weil dadurch stets der Anschein erweckt wird, es könnten materielle Interessen des (ehemaligen) Klienten preisgegeben werden. (T2); Beisatz: Vom Verbot der Doppelvertretung können die Parteien nicht befreien. (T3)

15 Bkd 5/09OGH09.11.2009

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Doppelvertretung, wenn ein Rechtsanwalt in der Tagsatzung, in welcher über den Zwangsausgleichsantrag abgestimmt wird, gleichzeitig den Gemeinschuldner und mehrere Gläubiger vertritt. (T4)

10 Bkd 1/11OGH26.09.2011
10 Bkd 2/12OGH03.09.2012

Auch

13 Bkd 2/13OGH24.06.2013

Auch

20 Os 1/14vOGH20.05.2014

Auch

24 Ds 1/19kOGH26.06.2019
20 Ds 1/20gOGH14.07.2020

Vgl

30 Ds 4/19wOGH18.06.2020

Vgl

23 Ds 1/21fOGH11.05.2022

Vgl

24 Ds 2/22mOGH21.09.2022

Vgl

21 Ds 5/22fOGH14.03.2023

vgl

21 Ds 16/22yOGH24.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20031013_OGH0002_016BKD00005_0300000_001