OGH 3Ob98/03p; 3Ob212/06g; 3Ob233/08y; 9Ob88/10x; 3Ob127/12s; 6Ob247/12k; 4Ob30/15p; 10Ob62/22y (RS0117940)

OGH3Ob98/03p; 3Ob212/06g; 3Ob233/08y; 9Ob88/10x; 3Ob127/12s; 6Ob247/12k; 4Ob30/15p; 10Ob62/22y22.8.2023

Rechtssatz

An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an die inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen.

Normen

EO §79
EO §84b
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg

3 Ob 98/03pOGH21.08.2003
3 Ob 212/06gOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein ausländisches Urteil entfaltet im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Fällen der Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren deutschen Exekutionstitels durch das Rechtsmittelgericht ist nach den deutschen Verfahrensbestimmungen zu prüfen. (T2)

3 Ob 233/08yOGH19.11.2008

Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich aus Deutschland, der auf die gesetzliche Altersrente Bezug nimmt - Vollstreckbarkeit bejaht. (T3)

9 Ob 88/10xOGH28.02.2011

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 127/12sOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Für einen österreichischen Richter macht es deshalb keinen Unterschied, ob eine anerkannte ausländische Entscheidung oder ein inländisches Urteil vorliegt, weil die ausländische Entscheidung ebenso viel wert ist, wie das Urteil eines österreichischen Gerichts. (T4); Veröff: SZ 2012/93

6 Ob 247/12kOGH06.06.2013

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 30/15pOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T1

10 Ob 62/22yOGH22.08.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030821_OGH0002_0030OB00098_03P0000_001