OGH 1Ob171/02g; 7Ob158/04t; 7Ob211/07s; 6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 9Ob49/14t; 1Ob85/17g; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 8Ob59/19p; 3Ob141/20m; 9Ob65/23h (RS0117457)

OGH1Ob171/02g; 7Ob158/04t; 7Ob211/07s; 6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 9Ob49/14t; 1Ob85/17g; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 8Ob59/19p; 3Ob141/20m; 9Ob65/23h18.12.2023

Rechtssatz

Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist.

Unterhaltsverwirkung

 

Normen

ABGB §94 Abs2
EheG §68a

1 Ob 171/02gOGH25.03.2003
7 Ob 158/04tOGH30.06.2004
7 Ob 211/07sOGH17.10.2007

Auch; Beisatz: Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist. (T1); Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T2)

6 Ob 108/08pOGH05.06.2008

Auch

1 Ob 253/12fOGH07.03.2013

Auch; Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27

9 Ob 49/14tOGH26.08.2014

Auch; Beisatz: § 68a Abs 3 EheG soll den Zuspruch von Unterhalt verhindern, wenn der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe derart eklatant gegen eheliche Gebote verstoßen hat, dass nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen ein Unterhaltszuspruch schon dem Grunde nach unbillig erscheint.<br/>(T4)

1 Ob 85/17gOGH24.05.2017

Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)<br/>

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018
9 Ob 50/18wOGH28.11.2018
8 Ob 59/19pOGH29.08.2019
3 Ob 141/20mOGH23.10.2020

Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 65/23hOGH18.12.2023

Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T6)<br/>Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T7)

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00171_02G0000_001

Stichworte